Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01/2024
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
VP = Vertragspartner*in, Kund*in, LF = Lieferant, Armstark GmbH
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des LF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des LF abweichende Bedingungen der/des VP werden nicht anerkannt, es sei denn, der LF hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des LF gelten insofern nicht als Zustimmung zu den Bedingungen des LF abweichenden Vertragsbedingungen. Die/der VP nimmt zur Kenntnis, dass die Waren des LF (Ausnahme: Kunsthandwerk-Artikel) ausschließlich der privaten Nutzung dienen und für eine andere Nutzung nicht zugelassen sind. Bei anderweitiger Nutzung wird seitens des LF keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung der/des VP. Der LF haftet nicht dafür, dass die Ware für die von der/dem VP in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den LF.
2. Preise
Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ohne Montage, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Die berechneten Preise für Dienstleistungen gelten nur bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Inbetriebnahmetermin. Im Falle einer kundenseitigen Verschiebung werden die tatsächlichen Kosten gemäß der zum Durchführungszeitpunkt geltenden Preisliste berechnet. Eventuelle Mehrkosten werden nachträglich gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, die auf Anfrage gerne zugeschickt werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung der/des VP werden zusätzlich berechnet. Sollten sich bei der Durchführung von Lieferungen/Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom LF zu vertreten sind, ist der LF nach vorheriger Absprache mit der/dem VP berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.
3. Angebote
Die Angebote des LF sind freibleibend und gelten für Waren üblicher Handelsgüte. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind keine Detail-, sondern nur Circa- Angaben, soweit nicht durch den LF als verbindlich bezeichnet.
4. Auftragsannahme
Ein Kaufvertrag entsteht immer erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des LF oder bei Verzicht auf eine solche durch die Lieferung der Ware. An den LF gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. (ausgenommen Mängelanzeigen) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
5. Lieferzeit und Abnahmetermin
Die Angaben des LF über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Der LF haftet nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke (Speditionen, Hersteller, o. ä.). Der/dem VP steht aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zu. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung. Hat der LF die/den VP verständigt, dass die bestellte Ware versand- und abholbereit ist, so ist die/der VP verpflichtet, die Ware innerhalb von 30 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, so ist der LF berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr der/ des VP zu lagern und dies in Rechnung sowie den Gesamtbetrag fällig zu stellen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche der/des VP verlängern die Lieferzeit angemessen. Über etwaige Änderungen erhält die/der VP ggf. eine schriftliche Bestätigung, in der auch der neue Liefertermin (ca. Datum) bezeichnet wird. Der Anspruch auf Abruf bestellter Ware verfällt gem. § 918 ABGB.
6. Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung der/des VP. Der LF hat das Recht, die Versandart und Art der Verpackung zu bestimmen. Wenn der LF die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf die/den VP über, sobald die Ware an die/den VP oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber die/der VP selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom LP vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung gehen Gefahr, Risiko und Haftung ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf die/den VP über.
7. Lieferung und Gewichtsfeststellungen
Der LF verkauft und liefert nach dem vom LF festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. Über- und Unterlieferungen, Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm zulässig.
8. Zahlung
Rechnungen des LF sind entsprechend der Fälligkeit ohne Abzug zu bezahlen. Für den Fall, dass diese Bedingungen von der/dem VP nicht erfüllt werden können, ist das Lieferpersonal oder vom LF beauftragte Personen angewiesen, den oder die Liefergegenstände auf Kosten der/des VP dem LF zurückzubringen und nach Terminabsprache der/dem VP erneut anzuliefern. Die/der VP verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem LF entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei sich die/der LF im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die dem LF dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern der LF das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich die/der VP pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug der/des VP ist der LF berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderten schriftlichen Vereinbarungen. Bei Zahlung per Nachnahme ist die Nachnahmegebühr von der/dem VP zu tragen. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich per Vorauskasse. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der LF von allen weiteren Leistungs- und Lieferungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Skontoabzug wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt.
9. Sonderbestimmungen für Montage und Servicetätigkeiten
Vorbereitungs- und vom LF nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Verzögert sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage oder auch die Servicetätigkeit durch Umstände, die im Einflussbereich der/des VP liegen, so hat dieser/diese die hierdurch entstehenden Kosten, z. B. für Lagerung, Wartezeiten sowie zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-, Fahrtzeit- und Transportkosten zu tragen. Die/der VP hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass sämtliche behördlichen Auflagen erfüllt sind. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür der/dem VP anheim. Die/der VP ist ferner verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Baugenehmigungen sowie Abwasservorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle vom LF gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Spesen, Transport, Zinsen etc. im Eigentum des LF. Bei Zahlungsverzug ist der LF berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücknahme der Vorbehaltsware ist der LF berechtigt, angemessene Transportkosten in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu berechnen. Die/der VP tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der vom LF gelieferten Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche des LF gegen sie/ihn zahlungshalber ab.
11. Gewährleistung
Handelsübliche oder geringfügige technische Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag gelten nicht als Mängel, lösen daher keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen die/den VP nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Geringfügige optische Mängel, wie z. B. kleine Risse an der Schweißnaht, berechtigen nicht zur Reklamation. Die/der VP bestätigt, dass sie/er bereits vor Auftragserteilung die technischen Möglichkeiten des Einbaus der Ware überprüft hat. Handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gilt Folgendes: Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behält sich der LF vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die/der VP hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem LF ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 1 Jahr ab Lieferung/Leistung. Es wird vereinbart, dass der LF nicht verpflichtet ist, Aktualisierungen (z. B. von Apps) zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt keine Untersuchungs- und Rügepflicht eines jeden Mangels (verdeckt oder offensichtlich) und daher auch nicht die Folgen einer nicht erhobenen Mängelrüge. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
12. Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen
Bei vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung ist ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn der LF die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhergesehene Hindernisse, die vom LF nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so wird der LF von seinen Verpflichtungen frei. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Die/der VP verpflichtet sich, Änderungen ihrer/seiner Zustelladresse unverzüglich bekanntzugeben. Macht sie/er das nicht, gelten Schriftstücke, die an die zuletzt von der/dem VP bekanntgegebene Adresse zugestellt werden, als wirksam zugestellt.
13. Schadenersatz
Handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gilt folgendes: Abgesehen von Personenschäden haftet der LF nur, wenn ihm von der/dem Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Ersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, wenn für diese Sachen der Haftungsausschluss nicht ausdrücklich ausgehandelt wurde. Höhere Gewalt und deren Folgen befreien den LF von der Lieferverpflichtung. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
14. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung iSd PHG gegen den LF gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des LF verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
15. Gerichtsstand (nur für Unternehmergeschäfte) und anwendbares Recht
Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Unternehmens des LF sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der LF hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand der/des VP zu klagen. Es gilt österreichisches Recht.
16. Rechtswirkungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil aller vom LF abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen vom LF ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.