
VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN 01/2012
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unsere Waren (Ausnahme: Kunsthandwerk-Artikel) ausschließlich der privaten Nutzung dienen und für eine andere Nutzung nicht zugelassen sind. Bei anderweitiger Nutzung wird seitens Armstark keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen.
2. Preise
Die im Angebot des Lieferers genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ohne Montage, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten und werden diese zusätzlich und gesondert berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden zusätzlich berechnet. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, ist der Lieferer berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.
3. Offerte
Unsere Angebote (Offerte) sind unverbindlich und gelten für Waren üblicher Handelsgüte. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur Circa-Angaben, soweit nicht durch die Armstark GmbH als verbindlich bezeichnet.
4. Auftragsannahme
Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen ausgeführt. Ein Kaufvertrag entsteht immer erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder bei Verzicht auf eine solche durch die Lieferung der Ware zu den auf unseren Lieferscheinen oder im vorliegenden Aushang festgehaltenen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Käufer ist in Kenntnis, dass der Verkäufer auch alle künftigen Geschäfte nur zu diesen Bedingungen abschließen wird. Mündliche Vereinbarungen gelten auch gegenüber dem Verbraucher im Sinn des KSchG nicht, wenn sie über die gewöhnlichen Geschäftsbedingungen hinausgehen, insbesondere dann, wenn von den gewöhnlichen Geschäftsbedingungen abweichende Zahlungsbedingungen eingeräumt oder Qualitätszusagen gemacht werden.
5. Lieferzeit und Abnahmetermin
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung. Haben wir den Kunden verständigt, dass die bestellte Ware versand- und abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 30 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und dies in Rechnung zu stellen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Der Verkäufer ist nur bis zum festgelegten Abrufungstermin verpflichtet, das bestellte Modell zu liefern. Nach Ablauf der Abrufungsfrist sind wir lediglich verpflichtet, statt dem beauftragten Modell ein möglichst gleichwertiges Modell zu liefern. Wurden in solchen Fällen zwischenzeitlich Preiserhöhungen durchgeführt, können diese Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
6. Versand
Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Wir haben das Recht, die Versandart zu bestimmen. Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor. Bei Abholung der Ware durch den Kunden geht jegliche Gefahr, Risiko und Haftung mit Beginn des Beladevorganges auf den Kunden über. Bei Lieferung durch Armstark geht Gefahr, Risiko und Haftung mit Beginn des Abladevorganges auf den Kunden über.
7. Lieferung und Gewichtsfeststellungen
Wir verkaufen und liefern nach dem von uns festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. Über- und Unterlieferungen, Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm zulässig. Alle Sonder- und Einzelanfertigungen sind vom Widerrufsrecht und von der Rückgabe ausgenommen.
8. Zahlung
Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeit ohne Abzug bar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% Punkten über den Basiszinssatz gemäß § 352 UGB verrechnet. Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderten schriftlichen Vereinbarungen. Ein Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen des Käufers für Lieferung von Waren, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware besteht kein Anspruch auf Service- und Kundendienstleistungen sowie kein Garantieanspruch. Bei Zahlung per Nachnahme ist die Nachnahmegebühr vom Kunden zu tragen. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich per Vorauskasse. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Sonderbestimmungen für Montage und Servicetätigkeiten
Vorbereitungs- und vom Lieferer nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Verzögert sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage oder auch die Servicetätigkeit durch Umstände, die im Einflussbereich des Bestellers liegen, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten, z.B. für Lagerung, Wartezeiten sowie zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-, Fahrtzeit- und Transportkosten zu tragen. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür dem Besteller an. Der Besteller ist ferner verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Baugenehmigungen sowie Abwasservorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und deren Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren entstehen, bis zur Erfüllung all unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird diese so geschaffene Ware weiter veräußert, tritt uns der Käufer den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein dritter Eigentümer wird, tritt uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Auskunft über abgetretene Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorgenannten Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Insolvenz- bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein Anspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.
11. Mängelrüge / Untersuchungspflicht
Dem Käufer obliegt eine sachgemäße Untersuchung der Ware. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. dem Eintreffen am Bestimmungsort vorgenommen werden. Eine Mängelrüge ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Beginn der 1. Inbetriebnahme bzw. Verarbeitung oder einem Weiterversand schriftlich erhoben wird. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringfügige technische Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag gelten nicht als Mängel, lösen daher keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Der Kunde bestätigt, dass er bereits vor Auftragserteilung die technischen Möglichkeiten des Einbaus der Ware überprüft hat. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die beauftrage Ware beim Kunden aus welchen Gründen immer nicht eingebaut werden kann, kann dieser daher daraus keinerlei Rechte ableiten.
12. Schadenersatz
Jegliche Schadenersatzpflicht des Verkäufers für Mängelfolgeschäden bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Käufer und dessen weiteren Abnehmern entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird einvernehmlich ausgeschlossen. Darüber hinaus trifft den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in jedem Falle nur bei Vorliegen von Vorsatz oder von grobem Verschulden. Weiters wird jede Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Sachen des Käufers, falls dies ein Unternehmer ist, einvernehmlich ausgeschlossen. Der Käufer ist im Falle der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Waren, unabhängig davon, ob diese vor der Weiterveräußerung bearbeitet oder verarbeitet wurden, verpflichtet, mit seinem eigenen Abnehmer, falls dieser Unternehmer ist, sine gleichlautende Freizeichnungsklausel gemäß § 9 Produkthaftungsgesetzes zu vereinbaren und auch diesen zu verpflichten, mit seinem allfälligen Abnehmer eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung des Verkäufers bzw. jeglicher Rückgriff auf den Verkäufer bei Eintritt eines Schadensfalles nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen ist. Der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, andere Garantiebestimmungen sind ausdrücklich vermerkt. Die Gewährleistungspflicht beinhaltet die Arbeitszeit- und Ersatzteilkosten, nicht jedoch Verschleißteile und Verbrauchsmaterialen oder Schäden durch normale Abnützung.
13. Befreiung von der Erfüllung von Abschlüssen/ Rücktritt
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen. Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet nicht dafür, dass die Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur Auslieferung der Ware sind wir berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sein sollte. In diesem Fall stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche gegen uns zu.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in St. Florian/Inn. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schärding, Österreich.
15. Rechtswirkungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil aller von uns abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht.
16. Datenschutz
Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Namen und Adresse werden gegebenenfalls im Rahmen der Durchführung der Lieferung an die mit der Lieferung des Kaufgegenstandes beauftragte Spedition weitergeleitet. Der Kunde genehmigt der Armstark GmbH bis auf Widerruf die Verwendung seiner Adressendaten zur Zusendung von Newslettern und Informationen in eigener Sache per E-Mail und/oder postalisch.
