
VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN 6/2008
1. Geltung:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
2. Preise:
Die im Angebot des Lieferers genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ohne Montage, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten und werden diese zusätzlich und gesondert berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden zusätzlich berechnet. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, ist der Lieferer berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.
3. Offerte:
Unsere Angebote (Offerte) sind unverbindlich und gelten für Waren üblicher Handelsgüte. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4. Auftragsannahme:
Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen ausgeführt. Ein Kaufvertrag entsteht immer erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder bei Verzicht auf eine solche durch die Lieferung der Ware zu den auf unseren Lieferscheinen oder im vorliegenden Aushang festgehaltenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Käufer ist in Kenntnis, dass der Verkäufer auch alle künftigen Geschäfte nur zu diesen Bedingungen abschließen wird. Mündliche Vereinbarungen gelten auch gegenüber dem Verbraucher im Sinn des KSchG nicht, wenn sie über die gewöhnlichen Geschäftsbedingungen hinausgehen, insbesondere dann, wenn von den gewöhnlichen Geschäftsbedingungen abweichende Zahlungsbedingungen eingeräumt oder Qualitätszusagen gemacht werden.
5.Lieferzeit und Abnahmetermin:
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung. Haben wir den Kunden verständigt, dass die bestellte Ware versand- und abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Übernahme, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und dies in Rechnung zu stellen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6. Versand:
Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Wir haben das Recht, die Versandart zu bestimmen. Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor.
7. Lieferung und Gewichtsfeststellungen:
Wir verkaufen und liefern nach dem von uns festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. Über- und Unterlieferungen, Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm zulässig.
8. Zahlung:
Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeit ohne Abzug bar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Kreditkosten von 1 % pro Monat. Andere Zahlungsbedingungenen gelten gemäß gesonderten Vereinbarungen. Ein Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen des Käufers für Lieferung von Waren, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen.
9. Sonderbestimmungen für Montage und Servicetätigkeiten:
Vorbereitungs- und vom Lieferer nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Verzögert sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage aber auch die Servicetätigkeit durch Umstände, die im Einflussbereich des Bestellers liegen, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten, z.B. für Lagerung, Wartezeiten sowie zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-, Fahrtzeit- und Transportkosten zu tragen. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür dem Besteller an. Der Besteller ist ferner verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Baugenehmigungen sowie Abwasservorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das unübertragbare Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Im Falle einer Veräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu entstandenen Sache durch den Käufer an Dritte erwerben wir Miteigentum am erzielten Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen Warenanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt - gegebenenfalls in der Höhe unseres Miteigentumsanteils - zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns in Verzug gerät. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiter ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und wir weisen den Käufer schon jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben und gesondert und unterscheidbar für uns zu verwahren. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mir seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren veräußert, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.
11. Mängelrüge / Untersuchungspflicht:
Dem Käufer obliegt eine sachgemäße Untersuchung der Ware. Eine Mängelrüge ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Beginn der 1. Inbetriebnahme bzw. Verarbeitung oder einem Weiterversand schriftlich erhoben wird. Mängelrügen können schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. dem Eintreffen am Bestimmungsort vorgenommen werden. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
12. Schadenersatz:
Jegliche Schadenersatzpflicht des Verkäufers für Mängelfolgeschäden bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Käufer und dessen weiteren Abnehmern entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Darüber hinaus trifft den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des ABGB in jedem Falle nur bei Vorliegen von Vorsatz oder von grobem Verschulden. Weiter wird jede Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Sachen des Käufers, falls dies ein Unternehmer ist, einvernehmlich ausgeschlossen. Der Käufer ist im Falle der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Waren, unabhängig davon, ob diese vor der Weiterveräußerung bearbeitet oder verarbeitet wurden, verpflichtet, mit seinem eigenen Abnehmer, falls dieser Unternehmer ist, sine gleichlautende Freizeichnungsklausel gemäß § 9 Produkthaftungsgesetzes zu vereinbaren und auch diesen zu verpflichten, mit seinem allfälligen Abnehmer eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung des Verkäufers bzw. jeglicher Rückgriff auf den Verkäufer bei Eintritt eines Schadensfalles nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen ist. Der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.
13. Befreiung von der Erfüllung von Abschlüssen:
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen. Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet nicht dafür, dass die Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma in Schärding.
15. Rechtswirkungen:
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil aller von uns abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Soweit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen, gelten zu Gunsten eines Verbrauchers die diesbezüglichen Normen.